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RA Florian Gommel RAin Daniela Giesa
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Wir haben für Sie hier einige allgemeine Informationen zu Anwaltsgebühren zusammengestellt. Wieviel Gebühren durch unsere Tätigkeit im Einzelfall anfallen, bitten wir, telefonisch bei uns zu erfragen.
Was kann ich tun, wenn ich nur über ein geringes Einkommen und kein oder nur geringes Vermögen verfüge? Für die außergerichtliche Beratung besteht für den Rechtssuchenden die Möglichkeit, bevor er den Anwalt aufsucht, beim Amtsgericht des Wohnorts einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe zu beantragen. Voraussetzung ist, dass das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet, und auch kein Vermögen vorhanden ist, mit dem die Kosten gedeckt werden können. Die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts prüft die Einkommens- und Vermögensvoraussetzungen und stellt dann einen Berechtigungsschein aus, der dann dem Anwalt vorgelegt werden muss. Der Mandant selbst muss an den Anwalt eine Gebühr von 15 € bezahlen. Einen Beratungshilfeantrag finden Sie hier. Für ein gerichtliches Verfahren besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen, wenn nur ein geringes Einkommen und Vermögen vorhanden ist, keine andere Stelle die Kosten übernimmt (z.B. Mieterverein, Gewerkschaft, Rechtsschutzversicherung) und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe kann mit der Verpflichtung verbunden sein, Raten zu zahlen. Außerdem kann das Gericht, das Prozesskostenhilfe gewährt hat, später die Bewilligung ändern oder aufheben, wenn sich die Einkommensverhältnisse verbessert haben. Einen Prozesskostenhilfeantrag finden Sie hier. Ich habe eine Rechtschutzversicherung , in welchen Fällen werden Kosten übernommen, wann muss ich selbst bezahlen? Im Sozialversicherungsrecht (ALG II, Arbeitslosenversicherung, Kranken und Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung) zahlen die meisten Rechtschutzversicherungen erst ab dem Sozialgerichtsverfahren (also nicht für Verwaltungsverfahren oder Widerspruchsverfahren). Es ist daher sinnvoll, sich zuvor von der Rechtsschutzversicherung bestätigen zu lassen, dass auch für das Widerspruchsverfahren die Kosten übernommen werden (verlassen Sie sich dabei nur auf eine schriftliche Zusage, nicht auf telefonische Auskünfte der Versicherung). Streitigkeiten im Ausländerrecht und im Sozialverwaltungsrecht (Jugendhilfe, BAföG) sind als verwaltungsrechtliche Angelegenheiten in der Regel gar nicht versichert. In welcher Höhe übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten? Rechtsschutzversicherungen zahlen in der Regel nur die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das heißt nicht Gebühren auf Grund einer Honorarvereinbarung, wenn diese höher sind als die Gebühren nach dem RVG. Auch wenn Sie einen Anwalt beauftragen, der seinen Sitz nicht am Ort des Gerichts hat, werden u.U. entstehende Reisekosten nicht übernommen. |