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RA Florian Gommel RAin Daniela Giesa
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RechtsgebieteWir beraten und vertreten unsere Mandanten und Mandantinnen sowohl außergerichtlich, als auch im gerichtlichen Verfahren. Hierbei sind wir spezialisiert tätig auf folgenden Rechtsgebieten :
BetreuungenAm wichtigsten ist es in einem guten Kontakt mit der zu betreuenden Person zu stehen, sie zu begleiten, sie zu schützen und ihre Rechte geltend zu machen.Die persönliche Freiheit soll dabei so gut wie möglich gewährleistet werden. Das bedeutet:
Die Betreuungen werden transparent und nachvollziehbar geführt. Das bedeutet:
FamilienrechtElternEltern haben Recht auf Unterstützung, das fängt beim Elterngeld in den ersten Lebensmonaten an und setzt sich bis zum 21. Lebensjahr durch Leistungen des Jugendamtes beispielsweise bei lernschwachen oder besonders begabten Kindern fort. Großeltern Großeltern haben eigene Rechte im Umgang mit ihren Enkelkindern. Gleichzeitig werden sie häufig mit hohen materiellen und ideellen Erwartungen ihrer Kinder konfrontiert. Das Thema "Richtig Vererben" hängt in der Luft. Ein begleitetes Gespräch kann hier Verständnis fördern, Brücken bauen und zu klaren, fairen Entscheidungen führen. Werden die Großeltern pflegebedürftig stellt sich die Frage wer die Pflegekosten trägt. Weiteres hierzu unter dem Stichwort "Unterhalt". Kinder Kinder haben ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung, auf Kindergeld, beziehungsweise auf Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse für maximal 6 Jahre bis spätestens zum 12. Geburtstag, sofern der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht leistet. Scheidung Eine Scheidung kann ohne Kinder ganz einfach sein. Mit Kindern kann sie sehr schmerzhaft werden. Das Verfahren dauert in Berlin ab Klageeinreichng in einfachen Fällen ca. 1 Jahr. Sofern Sie ein Jahr getrennt leben und beide Eheleute sich scheiden wollen handelt es sich um einen einfachen Fall. Sorgerecht Wohin dürfen die Kinder mit in den Urlaub genommen werden? Auf welcher Schule sollen sie eingeschult werden. Welche Impfungen sollen erfolgen? Sind die Eltern verheiratet, steht ihnen das Sorgerecht gemeinsam zu. Sind die Eltern bei der Geburt nicht verheiratet, steht ihnen das Sorgerecht nur dann gemeinsam zu, wenn wenn die Mutter und der rechtliche Vater bei dem Jugendamt eine förmliche "Willenserklärung zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge" abgeben, oder wenn die Eltern einander heiraten. Haben sich die Eltern getrennt und praktzieren ein Wechselmodell, ist eine schriftliche Festlegung der Betreuungszeiten und der Übergabemodalitäten sinnvoll. Hier bietet sich explizit die Durchführung einer Mediation an. Hat bisher nur ein Elternteil das Sorgerecht inne kann seit Juli 2010 das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam übertragen. Zumindest soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Väter und Mütter ohne Sorgerecht haben daher nun eine leichtere Möglichkeit am Sorgerecht teilzuhaben. Umgang Das Umgangsrecht ist ein Recht und eine Pflicht, die der Gesetzgeber für das Elternteil vorsieht, welches nicht mit Kind zusammen lebt. Wenn der Umgang mit dem anderen Elternteil für das Kind eine Gefährdung darstellt, kann das Umgangsrecht vom Familiengericht auf begleiteten Umgang und wenige Stunden begrenzt werden. Bei Kindern unter drei Jahren die Erzwingung eines Umgangsrechts nicht angezeigt. Ansonsten ist ein Wochenende alle zwei Wochen üblich. Auch Großeltern steht ein Umgansrecht mit ihren Enkelkindern zu. Unterhalt Auf den Kindesunterhalt kann nicht verzichtet werden. Richtilinien für die Höhe der Unterhaltspflicht ergibt sich aus der "Düsseldorfer Tabelle":http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/index.php Sofern Sie ihre Kinder zu gleichen zeitlichen Teilen betreuen, müssen Sie an den anderen Elternteil keinen Kindesunterhalt auszahlen. Ansonsten leistet der Elternteil bei dem die Kinder hauptsächlich wohnen den Betreuungsunterhalt und der andere Elternteil den Barunterhalt. Wenn die Eltern pflegebedürftig werden kann eine Unterhaltspflicht der Kinder entstehen, der sogenannte Elternunterhalt. Es bestehen jedoch Einkommens- und Vermögensfreibeträge bei den Kindern, deren Höhe unter anderem vom Alter der Kinder und deren bisherigen Altersvorsorgebemühungen abhängig ist. Bei einer 50-jährigen Person beispielsweise, die bei einem Einkommen von 48.000 € brutto 30 Jahre lang 5 % ihres Bruttoeinkommens für eine sekundäre Altersvorsorge (monatlich 200 €) angelegt hat, müßte das Schonvermögen, bei einer Verzinsung von 3 %, ca. 116.000 € betragen. MediationWir bieten Unterstützung bei Streitigkeiten am Arbeitsplatz, in Unternehmen, bei Auseinandersetzungen zwischen GesellschafterInnen sowie innerhalb von Familien.Mit unserer Hilfe als Konfliktmanager finden Sie nachhaltige Alternativen zu gerichtlichen Verfahren. Das bedeutet, wir
In der Unternehmensmediation nehmen wir Bezug auf Referenzen im Bereich der Filmproduktion sowie im Bereich kleiner und mittelständischer Unternehmen. Pflege und HeimrechtDas Pflege- und Heimrecht bearbeitet bei uns Florian Gommel .Bei folgenden Problemen sind wir Ihnen gerne behilflich:
SozialrechtDas Sozialrecht wird bearbeitet von dem Fachanwalt für Sozialrecht Florian Gommel und der Rechtsanwältin Daniela Giesa.Gerne beraten und vertreten wir Sie in den folgenden Bereichen des Sozialrechts. Arbeitslosengeld II/Sozialhilfe/ Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe in besonderen Lebenslagen, Kostenangemmessenheit der Unterkunftskosten, Eheähnliche Lebensgemeinschaft, Einmalige Beihilfen, Mehrbedarf, Einkommensanrechnung, Rückforderungen, Inanspruchnahme von Verwandten durch das Sozialamt Arbeitsförderung Arbeitslosengeld I, Leistungssperren, Weiterbildung, Zuschüsse an Arbeitgeber und freie Träger Gesetzliche Krankenversicherung Versicherungspflicht, Krankengeld, Befreiung von der Zuzahlung, Kostenübernahme für ärztliche Behandlung und Arzneien Soziale Pflegeversicherung Pflegestufen, Inanspruchnahme von Verwandten durch das Sozialamt Gesetzliche Rentenversicherung Versicherungspflicht, Altersrente (auch AAÜG, FZR), Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Witwen- und Waisenrente, Medizinische Rehabilitation, Berufliche Rehabilitation Gesetzliche Unfallversicherung Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Verletztengeld, Unfallrente, Medizinische Rehabilitation, Berufliche Rehabilitation Schwerbehinderung Manche Krankheiten, wie die MCS, die Chemikalien-Sensitivität, werden erst nach einem längeren sozialgerichtlichen Verfahren vom Versorgungsamt mit einem Grad der Behinderung (GdB) anerkannt. Wir unterstützen Sie dabei, dass Ihnen in schweren Fällen auch die Merkzeichen B, G, aG, H und RF zugesprochen werden, bzw. prüfen mögliche Nachteilsausgleiche. Das Bayerische LSG hat in einem Fall bei MCS einen GdB von 70 für Recht erkannt. (L 15 SB 151/06, Urteil vom 28.07.2009) Kindergeld Elterngeld BaföG |